| Rechtsprechungsübersicht BSE - Tötungsanordnungen (chronologisch) |
| Bundesverwaltungsgericht,
Urteil vom 15.02.2001 (3 C 09/00)
Revision des Landes Baden-Württemberg gegen Urteil VGH Mannheim vom 07.12.1999 zurückgewiesen (unanfechtbar!) Nach Ansicht des Senats ist das generelle Tötungsgebot der Verordnung nicht durch die Ermächtigungsgrundlagen (§ 24 Abs. 1 und Abs. 2 TierSG) gedeckt. Die lediglich nach Ihrem Herkunftsland abgedeckte Gruppe der Rinder (1997 ca. 5.200 Tiere) ist nicht "ansteckungsverdächtig" im Sinne des § 24 Abs. 1 TierSG. Hierzu hätte es bei Erlass der Verordnung konkreter Anhaltspunkte dafür bedurft, daß diese Rinder typischerweise oder in erheblichem Umfang den Ansteckungsstoff hier also das BSE auslösende Tiermehl - aufgenommen haben. Daran fehlt es nach der vom Senat geteilten Ansicht der Vorinstanzen. Dies gilt insbes. deshalb, weil die importierten Rinder ganz überwiegend den sog. Robustrinderrassen angehören, die im Freien aufwachsen und daher weitestgehend ohne Tiermehlzusatz ernährt werden. Das wird dadurch bestätigt, daß nur bei 5 der Rinder, die vor dem Inkrafttreten des Importverbotes von Rindern namentlich aus Großbritannien im Jahre 1990 eingeführt worden sind, bei einer durchschnittlichen Inkubationszeit von 4 bis 6 jahren in der Zeit von 1990 bis 1997 ein BSE-Verdacht aufgetreten ist. Die ausnahmslose Tötung der Importrinder kann auch nicht als "zur Beseitigung von Infektionsherden erforderlich" (§ 24 Abs. 2 TierSG) angesehen werden, weil es schon an dem dafür notwendigen Nachweis eines tatsächlichen - nicht nur potentiellen - Infektionsherdes fehlt. VGH Mannheim, Urteil vom 07.12.99 (10 S 2690/98) Berufung des Landes Baden-Württemberg gegen Urteil VG Stuttgart vom 17.04.1998 zurückgewiesen (1. Obergerichtliches Hauptsacheurteil) BSE sei zwar eine Tierseuche, von der auch eine besondere Gefahr für Tierbestände i.S.d. Tierseuchengesetzes ausgehe, doch könnten die rund 5.200 vor März 1990 importierten Rinder aus dem Vereinigten Königreich und der Schweiz nicht pauschal als ansteckungsverdächtig angesehen werden. Die bekannten Tatsachen begründeten nicht die generelle Annahme, daß die Tiere vor ihrer Einfuhr nach Deutschland den BSE-Erreger - durch verseuchtes Tierfutter oder Übertragung vom Muttertier - aufgenommen hätten. Auch sei die Tötung dieser gesamten Gruppe nicht erforderlich, um Infektionsherde zu beseitigen. Weniger einschneidende generelle Maßnahmen wie die Anordnung der Beobachtung durch die Veterinärbehörden und Verwertungsverbote (u.a. Schlachtverbote) erschienen ausreichend. Außerdem stünden den Behörden bei individuellen Verdachtsfällen die tierseuchenrechtlichen Befugnisse zum Erlaß von Einzelmaßnahmen zur Verfügung. |
| VGH
München, Beschluß vom 06.12.99 (25 ZB 99.42 u.a.)
Zulassung der Berufung gegen Urteil VG Regensburg vom 30.11.1998 wegen grundsätzlicher Bedeutung (parallel zum Zulassungsbeschluß vom 14.10.1999). |
| OVG
Lüneburg, Beschluß vom 30.11.99 (3 L 3538/99)
Zulassung der Berufung gegen Urteil VG Hannover vom 21.07.1999 wegen grundsätzlicher Bedeutung (parallel zum Zulassungsbeschluß vom 28.10.1998). |
| VG
Karlsruhe, Urteil vom 09.11.99 (1 K 3369/97)
Aufgehoben (12. Hauptsacheurteil* ) Das pauschale Tötungsgebot des § 2 der Zweiten BSE-SchutzVO erfüllt nicht die Voraussetzungen der Verordnungsermächtigung und ist deshalb nichtig:
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| VG
Freiburg, Urteil vom 27.10.99 (3 K 1586/97)
Aufgehoben (11. Hauptsacheurteil): Das pauschale Tötungsgebot aus § 2 der Zweiten BSE-SchutzVO "überschreitet den Rahmen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage und ist deshalb nichtig."
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| OVG
Lüneburg, Beschluß vom 26.10.99 (3 L 3627/99)
Zulassung der Berufung gegen Urteil VG Hannover vom 30.07.1999 wegen grundsätzlicher Bedeutung (parallel zum Zulassungsbeschluß vom 28.10.1998). |
| VGH
München, Beschluß vom 14.10.99 (25 ZB 99.2461 u.a.)
Zulassung der Berufung gegen Urteil VG Augsburg vom 12.05.1999 wegen grundsätzlicher Bedeutung |
| OVG
Bautzen, Beschluß vom 26.08.99 (3 S 118/99)
Zulassung der Berufung gegen Urteil VG Dresden vom 15.12.1998 wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten (parallel zum Zulassungsbeschluß des OVG Bautzen vom 01.07.1998). |
| VG
Braunschweig, Urteil vom 30.07.99 (1 A 1254/97)
Aufgehoben (10. Hauptsacheurteil): "Auf § 2 der Zweiten BSE-SchutzVO gestützte Tötungsanordnungen (sind) in Ermangelung einer hinreichenden Rechtsgrundlage rechtswidrig. Das Gericht schließt sich dieser Rechtsprechung mit der vom Verwaltungsgericht Regensburg (Urt. v. 30.11.1998 ...) gegebenen Begründung an, wonach die Zweite BSE-SchutzVO deshalb nicht von der Ermächtigung des § 79 Abs. 1 Nr. 2 TierSG ... gedeckt und demgemäß nichtig ist, weil von dem darin enthaltenen Tötungsgebot unterschiedslos auch solche Tiere erfaßt werden, bei denen die Inkubationszeit für BSE abgelaufen ist und der (anfängliche) Ansteckungsverdacht nicht (mehr) besteht." |
| VG
Hannover, Urteil vom 21.07.99 (11 A 4527/97)
Aufgehoben (9. Hauptsacheurteil): "Ob die Annahme des Oberverwaltungsgerichts (Lüneburg, B. v. 02.05.1997 - 3 M 2197/97 -), BSE stelle keine Tierseuche im gesetzlichen Sinne dar, zutreffend ist, bedarf keiner Vertiefung. Die dem - zunächst summarischen - Verfahren vor dem OVG zugrunde gelegten tatsächlichen Feststellungen haben sich jedoch inzwischen weitgehend erhärtet und lassen die Verordnung nach Überzeugung des Gerichts in jedem Falle als ungeeignetes Mittel zur Bekämpfung der Tierseuche erscheinen; zudem liegt ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor." |
| VG
Bayreuth, Urteil vom 09.06.99 (1 K 97.981)
Klageabweisung (13. Hauptsacheurteil): Die angefochtene Tötungsanordnung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Zweite BSE-SchutzVO beruht selbst auf einer wirksamen Rechtsgrundlage. § 79 Abs. 1 TierSG ermächtigt das zuständige Bundesministerium, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz gegen die besondere Gefahr, die für Tierbestände von Tierseuchen ausgeht, nach Maßgabe der §§ 18 bis 30 TierSG zu erlassen. ... Die Zweite BSE-SchutzVO ihrerseits hält die Grenzen der gesetzlichen Ermächtigung ein. Entgegen der Ansicht des Klägers und auch der teilweise in der Rechtsprechung vertretenen Ansicht (vgl. z.B. VGH Mannheim, Beschluß vom 10.06.1997 in NVwZ-RR 1998, 32, 33 ...) handelt es sich bei BSE um eine Tierseuche im Sinne des Tierseuchengesetzes. Von BSE geht auch eine 'besondere Gefahr' im Sinne des § 79 Abs. 1 Ziff. 2 TierSG aus. ... Im vorliegenden Fall ergibt sich eine besondere Gefahr von BSE aus verschiedenen Besonderheiten dieser Krankheit. Ein wesentlicher Umstand ist, daß BSE immer noch zuwenig erforscht ist. So sind weder die genauen Übertragungswege bekannt, noch die Umstände, unter denen die krankmachenden Prion-Proteine entstehen. ... Die Prionen-Erkrankungen zeichnen sich weiterhin durch eine hohe Inkubationszeit aus. ... Die in § 2 der Zweiten BSE-SchutzVO vorgesehene Tötung der Rinder hält sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung. Nach § 18 TierSG können zum Schutz gegen eine besondere Seuchengefahr und für deren Dauer unter Berücksichtigung der beteiligten Wirtschafts- und Verkehrsinteressen Maßregeln nach §§ 19 bis 30 TierSG angeordnet werden. Eine solche Maßregel ist gemäß § 24 Abs. 1 TierSG die Tötung der an der Seuche erkrankten oder verdächtigen Tiere, gemäß § 24 Abs. 2 TierSG die Tötung von Tieren, die für die Seuche empfänglich sind, wenn dies zur Beseitigung von Infektionsherden sowie für die Aufhebung von Sperren, die wegen des Auftretens von Tierseuchen verhängt worden sind, erforderlich ist. ... Der Verordnungsgeber durfte in Ausübung seiner Beurteilungsprärogative rechtmäßig davon ausgehen, daß die Tötung von Tieren, die für die Seuche empfänglich sind, zur Beseitigung von Infektionsherden erforderlich ist. Als Infektionsherd im Sinne der Vorschrift ist ein Tier anzusehen, daß den Erreger der Infektion in sich tragen kann. Ob ein Tier tatsächlich den Erreger aufgenommen hat, ist bei BSE jedoch beim lebenden Rind nicht feststellbar. ... Zu beachten ist weiterhin, daß Übertragungswege und Erreger noch weitgehend unerforscht sind und daher weder eine vertikale noch eine horizontale Übertragung oder auch nur die Möglichkeit der Übertragung von einer Spezies auf eine andere ausgeschlossen werden kann. Es kann nicht einmal sicher ausgeschlossen werden, daß selbst Tiere, die aus offiziell als BSE-frei deklarierten Beständen stammen, bereits das infektiöse Agens in sich tragen, obwohl bislang keine der BSE-typischen Symptome zu beobachten sind ... Keine völlige Klarheit besteht auch über die Inkubationszeiten. Damit ist jedenfalls bei Tieren, die aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland sowie der Schweiz stammen, also aus Ländern, in denen in überproportionalem Maß BSE-Fälle aufgetreten sind, von einer ausreichenden Möglichkeit auszugehen, daß dieses Tier einen Infektionsherd darstellt. Die Tötung dieser Rinder dient auch der Beseitigung des Infektionsherdes, da die Tötung im Zusammenhang mit der im angefochtenen Bescheid angeordneten unschädlichen Beseitigung des Rindes gesehen werden muß. Die Tötung und unschädliche Beseitigung stellt eine möglichst zuverlässige Methode dar, die Weiterverbreitung des BSE-Erregers zu verhindern. Die Tötung der Tiere ist auch im Sinne des § 24 Abs. 2 TierSG zur Beseitigung von Infektionsherden 'erforderlich'. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird in ausreichendem Umfang beachtet. |
| VG
Augsburg, Urteil vom 12.05.99 (Au 7 K 98.245) (und 11 Parallelverfahren)
Aufgehoben (8. Hauptsacheurteil): "Die in § 2 der Zweiten BSE-SchutzVO enthaltene Tötungsanordnung ist ... als rechtswidrig anzusehen, weil sie gegen den verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt. Aufgrund der spezifischen Eigenschaft der BSE-Seuche ist nämlich eine Tötung aller von dieser Vorschrift betroffenen Rinder nicht erforderlich, um Schaden für andere Tierbestände und damit im Ergebnis auch für die Gesundheit der Bevölkerung abzuwenden. ... Zweifel an der Effektivität von Kontrollmaßnahmen erscheinen deswegen nicht einleuchtend, weil derartige Kontrollmaßnahmen bisher bei der F1-Generation als ausreichend angesehen werden (vgl. § 3 der Zweiten BSE-SchutzVO), obwohl der Bestand der aus Großbritannien und der Schweiz importierten Rinder eine bei weitem geringere Größenordnung hat ... Außerdem unterliegen die von der Tötungsanordnung betroffenen Tiere bereits einem Schlacht- und Verwertungsverbot. ... Auch die mittlerweile entwickelte Untersuchungsmethode, nämlich der in der Schweiz offiziell anerkannte und in Nordrhein-Westfalen zur Erprobung vorgesehene PRIONICS-Test, der eine wesentlich schnellere Feststellung von BSE (an geschlachteten Rindern) ermöglicht, läßt die generelle Tötungsanordnung des § 2 der Zweiten BSE-SchutzVO als unverhältnismäßig, da nicht generell erforderlich, erscheinen, da nunmehr die Möglichkeit besteht, daß Fleisch vor der Freigabe zum Verkauf zu testen, so daß der Verbraucher keiner Gefährdung durch BSE-verseuchtes Fleisch ausgesetzt ist bzw. die zuständigen Behörden im Falle einer Feststellung einer BSE-Erkrankung die dann gebotenen und erforderlichen Schritte unternehmen können. Ein Hinweis darauf, daß der Verordnungsgeber selbst mittlerweile die von der BSE-Seuche ausgehenden Gefahren für die deutschen Rinderbestände oder die Volksgesundheit bzw. die Erforderlichkeit der Tötung von Rindern allein wegen ihrer Herkunft aus dem Vereinigten Königreich oder der Schweiz anders bzw. differenzierter beurteilt als zum Zeitpunkt des Erlasses der Zweiten BSE-SchutzVO, ist der Erlaß der ... TSE-Überwachungsverordnung vom 05.05.1999... Damit hat der Verordnungsgeber nunmehr zum Schutz gegen die besondere Seuchengefahr im Fall von BSE bzw. TSE mildere Eingriffsmaßnahmen bzw. strengere Anforderungen für eine Tötung von Rindern angeordnet als im Rahmen der Zweiten BSE-SchutzVO. Da der Verordnungsgeber entsprechend den obigen Ausführungen die ihm durch § 79 Abs. 1 Nr. 2 TierSG und durch den verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gezogenen Schranken nicht beachtet hat, ist § 2 der Zweiten BSE-SchutzVO nichtig ... Eine geltungserhaltende Auslegung kommt nicht in Betracht. Es fehlt schon an einer abgrenzbaren Gruppe von Tieren, für die eine Aufrechterhaltung in Betracht käme. Sie würde auch den Zweck der Verordnung verfehlen, der auf die vollständige Tötung der erfaßten Gruppen von Rindern gerichtet ist." |
| VG
Augsburg, Urteil vom 12.05.99 (Au 7 K 99.230)
Aufgehoben: Aus den gleichen Gründen wie vorstehend; Besonderheit des vorliegenden Falls war die Tatsache, daß das Tier erst im Januar 1999 aufgrund der einstweiligen Anordnung des VG Stuttgart vom 21.12.1998 importiert worden war, was den Freistaat Bayern nicht abhielt, sofort nach Eintreffen des Tieres eine Tötungsanordnung zu verhängen! |
| VG
Sigmaringen, Urteil vom 28.04.99 (3 K 1888/97 u.a.)
Aufgehoben (rechtskräftig!) Die Zweite BSE-SchutzVO ist von der Ermächtigungsgrundlage des § 79 Abs. 1 TierSG nicht gedeckt und folglich nichtig. Nach § 79 Abs. 1 TierSG ... kann eine Rechtsverordnung erlassen werden zum Schutz gegen die besondere Gefahr, die von Tierseuchen für Tierbestände ausgeht nach Maßgabe der §§ 18 - 30 TierSG. Dabei setzt die hier angeordnete Tötung nach § 24 Abs. 1 Tier SG weiter voraus, daß es sich um ein an der Seuche erkranktes oder verdächtiges Tier handelt. Die Voraussetzungen dieser Verordnungsermächtigung liegen nicht vor. Die Rechtmäßigkeit der Verordnung scheitert schon daran, daß es sich bei BSE nicht um eine Seuche handelt (1.) und selbst in diesem Falle wäre es nicht gerechtfertigt, von einem Seuchenverdacht aller aus der Schweiz und aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland stammenden Tiere auszugehen (2.). Weiter geht eine besondere Gefahr für Tierbestände im Sinne des § 79 Abs. 1 Nr. 2 TierSG von BSE nicht aus (3.). Zuletzt ist die Verordnung unverhältnismäßig, weil nicht geeignet und nicht erforderlich, um den von BSE ausgehenden Gefahren wirksam zu begegnen (4.). |
| VG
Regensburg, Gerichtsbescheid vom 27.04.99 (RN 5 K 98.02476)
Aufgehoben durch Gerichtsbescheid, der sich im wesentlichen auf die gleichen Gründe stützt wie die Hauptsacheurteile des Gerichts vom 30.11.1998: "Ob nun die Inkubationszeit 5, 10 oder 12 Jahre beträgt, ist letztlich jedoch nicht entscheidungserheblich. Entscheidungserheblich ist vielmehr, daß die Zweite BSE-SchutzVO auch solche Rinder erfaßt, bei denen wegen der langen Zeit seit ihrer Verbringung nach Deutschland nicht mehr mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, daß sie das infektiöse Agens in sich tragen. Spätestens nach Ablauf der Inkubationszeit - wie lange die auch sein mag - entfällt der allein darauf begründete Anfangsverdacht, daß sich das Tier vor seiner Verbringung nach Deutschland im Herkunftsland angesteckt haben könnte. Da die Verordnung allein auf die Herkunft der Rinder abstellt, werden von ihr auch nicht (mehr) ansteckungsverdächtige Rinder erfaßt. Sie sprengt damit den ihr von der Ermächtigung des § 79 Abs. 1 Nr. 2 TierSG i.V.m. §§ 24 Abs. 1, 1 Abs. 2 Nr. 5, 7 TierSG gesetzten Rahmen, und ist deshalb nichtig." |
| VG
Dresden, Urteil vom 15.12.98 (11 K 1616/97)
Aufgehoben (7. Hauptsacheurteil): "... Nach Würdigung der wissenschaftlichen Erkenntnisse, die der Kammer vorliegen, handelt es sich bei BSE nicht um eine Tierseuche im Sinne des TierSG ... Die Kriterien, denen ... eine Krankheit genügen muß, um als Tierseuche anerkannt zu werden, liegen bei BSE nicht (sämtlich) vor. Zur Überzeugung der Kammer gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß BSE unter Rindern auf natürlichem Weg von Tier zu Tier übertragen wird (VGH Mannheim, B. v. 10.06.1997, NVwZ-RR 1998, 32, 33). Dies gilt sowohl für eine Ansteckung innerhalb der gleichen Herde (vgl. OVG Koblenz, B. v. 02.10.1997, NVwZ 1998, 208; VGH Mannheim, B. v. 10.06.1997, NVwZ-RR 1998, 31, 33; OVG Lüneburg, B. v. 10.02.1997, NVwZ 1997, 407 f.; VGH Kassel, B v. 25.04.1997, NVwZ 1997, 705, 707; VG Schleswig, NVwZ-RR 1988, 33, 35), als auch für eine Übertragung von Muttertieren auf Kälber (vgl. VGH Mannheim, B. v. 10.06.1997, NVwZ 1997, 405 ff.). Nach herrschender Auffassung erfolgt die Übertragung der Krankheit allein durch Verfütterung von - mit BSE-Agens kontaminiertem - Tiermehl (VG Osnabrück, a.a.O. m.w.N.). In Übereinstimmung dazu bezeichnet Herr Professor Dr. Mayr BSE in seiner gutachterlichen Stellungnahme treffend als Sackgassen-Massenkrankheit bzw. als eine nicht kontagiöse, übertragbare Krankheit von unbekannter Genese." |
| VG
Sigmaringen, Urteil vom 15.12.98 (4 K 1419/97) (und 2 Parallelverfahren)
Aufgehoben (6. Hauptsacheurteil): Die Zweite BSE-SchutzVO ist, wie die Erste BSE-SchutzVO, in ihrer generellen Anordnung der Tötung von Rindern aus der Schweiz unverhältnismäßig. ... Im übrigen dürfte fraglich sein, ob die generelle Tötungsanordnung zur Bekämpfung der BSE überhaupt geeignet und erforderlich ist, um den Rinderbestand in Deutschland zu schützen. ... Zudem widerspricht § 2 der BSE-SchutzVO den Voraussetzungen des § 24 TierSG ...
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| VG
Regensburg, Urteil von 30.11.98 (RN 5 K 98.00885) (und 2 Parallelverfahren)
Aufgehoben (5. Hauptsacheurteil): Pauschales Tötungsgebot des Verordnungsgebers nichtig, weil unverhältnismäßig, soweit auch Tiere erfaßt werden, bei denen die Inkubationszeit schon überschritten, weil sie inzwischen mehr als 10 Jahre in Deutschland leben. |
| OVG
Lüneburg, Beschluß vom 28.10.98 (3 L 3553/98)
Zulassung der Berufung gegen Urteil VG Osnabrück vom 25.05.1998, "weil die Rechtssache die vom Bekl. geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung hat". |
| VGH
Mannheim, Beschluß vom 16.10.98 (10 S 1580/98)
Zulassung der Berufung gegen Urteil VG Stuttgart vom 17.04.1998 wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, ob die konkret streitige Tötungsanordnung rechtswidrig ist, "weil - wie das Verwaltungsgericht entschieden hat - die abstrakt-generelle und deshalb für eine Vielzahl von Fällen maßgebliche Bestimmung des § 2 der Zweiten BSE-SchutzVO, auf der der Bescheid beruht, nichtig ist." |
| VG
Schleswig, Urteil vom 17.09.98 (1 A 30/98)
Aufgehoben: Folgeentscheidung zum bereits rechtskräftigen ersten Hauptsacheurteil des VG Schleswig vom 06.08.1997, welches nur nötig wurde, weil der betroffene Kreis Segeberg sich zur Vermeidung seiner Kostenpflicht weigerte, die von ihm erlassene Tötungsanordnung aufzuheben, sondern sich mit der Feststellung begnügen wollte, daß er den "Vollzug der Tötungsanordnung eingestellt" habe. |
| VG
Potsdam, Beschluß vom 19.08.98 (3 K 92/98)
Einstellung des Hauptsacheklageverfahrens nach zwischenzeitlicher "freiwilliger" Aufhebung der TötungsAO durch beklagten Landkreis und Kostenentscheidung zu dessen Lasten |
| OVG
Bautzen, Beschluß vom 01.07.98 (3 S 307/98)
Zulassung der Berufung gegen Urteil VG Chemnitz vom 11.11.1997 wegen grundsätzlicher Bedeutung |
| VG
Osnabrück, Urteil vom 29.05.98 (2 A 25/98)
Aufgehoben (4. Hauptsacheurteil): BSE schon keine Tierseuche |
| VG
Stuttgart, Urteil vom 17.04.98 (4 K 4302/97)
Aufgehoben (3. Hauptsacheurteil): Tötungsgebot jedenfalls unverhältnismäßig |
| OVG
Hamburg, Beschluß vom 28.11.97 (OVG Bs III 60/97)
Bestätigung des Sofortvollzugs (abweichend von VG Hamburg vom 18.06.1997 trotz inzwischen bereits rechtskräftigen Hauptsacheurteils des VG Schleswig, welches dem Gericht nicht bekannt war!) |
| VG
Chemnitz, Urteil vom 11.11.97 (8 K 1031/97)
Aufgehoben (2. Hauptsacheurteil mit bislang umfassendster "schulmäßiger" Begründung; Berufung zugelassen durch OVG Bautzen, B. v. 01.07.1998): "Für die angefochtene Tötungsanordnung fehlt es an einer Rechtsgrundlage. § 2 der Zweiten BSE-SchutzVO überschreitet den Rahmen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage und ist deshalb nichtig. Es ist bereits keine Tierseuche im Sinne des TierSG gegeben. ... Der BSE-Krankheit kommt jedoch nach den vorstehend aufgeführten Merkmalen kein Seuchencharakter zu. Sie wird unter Rindern nicht als Seuche auf natürlichem Weg von Tier zu Tier übertragen (vgl. VGH Mannheim, B. v. 10.06.1997, NVwZ-RR 1998, 32, 33). Dies gilt unter Berücksichtigung aller drei in Betracht kommenden Übertragungswege. ... Auch die weiteren Voraussetzungen des TierSG für eine Anordnung der Tötung der betroffenen Tiere sind nicht gegeben. ... Es besteht ... in Bezug auf BSE keine 'besondere Gefahr' für Tierbestände i.S. des § 79 I Nr. 2 TierSG, die zum Erlaß des § 2 der Zweiten BSE-SchutzVO ermächtigen würde. Denn die Voraussetzung dafür wäre eine Tendenz der Krankheit zur naturgemäß selbsttragenden massenhaften Ausbreitung. ... Die Voraussetzungen des § 79 I Nr. 2 Tier SG decken im übrigen keine Maßnahmen aus den vom Beklagten angesprochenen Erwägungen des Gesundheits- und Verbraucherschutzes ab. ... Die in der Zweiten BSE-SchutzVO allein nach der Herkunft bestimmten Tiere sind weder allgemein bereits erkrankt, noch handelt es sich allgemein um verdächtige Tiere. ... Hierfür ist eine positive Feststellung erforderlich, es müssen Tatsachen vorliegen, aus denen sich die konkrete Möglichkeit einer Aufnahme des Ansteckungsstoffes ergibt. ... Allein die britische Herkunft der Tiere genügt jedoch nicht. Insbesondere ist ein genereller Rückschluß von der Herkunft der Tiere auf eine auch nur im Regelfall gegebene Aufnahme kontaminierten Tiermehls unter Berücksichtigung des in Deutschland seit 1990 für britische Rinder bestehenden Importverbots und einer Inkubationszeit von durchschnittlich fünf Jahren nicht mehr ausreichend vermittelt. ... Eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage ... liegt auch nicht in § 24 Abs. 2 TierSG. ... Die Regelung soll die möglichst frühzeitige Beseitigung von Infektionsherden auch unter Haustieren ermöglichen. ... Jedoch ist die durch die Zweite BSE-SchutzVO angeordnete Tötung weder zur Beseitigung eines Infektionsherdes noch einer verhängten Sperre erforderlich (Nachweise). Denn selbst von BSE-infizierten Tieren ginge mangels Übertragung der Krankheitserreger außerhalb der Nahrungsaufnahme keine relevante Seuchengefahr aus. Ihre Tötung könnte das Krankheitsgeschehen nicht beeinflussen (VG Schleswig, NVwZ-RR 1998, 33, 36). Sie bilden demnach entgegen der Auffassung des VGH Kassel (NVwZ 1997, 705, 708) und des OVG Münster (NVwZ 1997, 809, 810) schon keinen Infektionsherd. Rechtsfolge der Nichteinhaltung der materiellen Voraussetzungen der oben bezeichneten Ermächtigungsgrundlage ist die Nichtigkeit des § 2 der Zweiten BSE-SchutzVO (Nachweise). Eine geltungserhaltende Auslegung kommt nicht in Betracht. ... Schließlich kommt eine Aufrechterhaltung der Tötungsanordnungen auf einer anderen als von den Behörden herangezogenen Rechtsgrundlagen nicht in Betracht." |
| OVG
Koblenz, Beschluß vom 02.10.97 (6 B 11585/97)
Ausgesetzt: Es "bestehen Zweifel, ob § 2 der Zweiten BSE-SchutzVO sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung hält und damit seinerseits rechtmäßig ist. Diese Zweifel sind nach den nunmehr dem Senat vorliegenden Erkenntnissen so gewichtig, daß sie die (weitere) Anordnung der aufschiebenden Wirkung ... rechtfertigen." (Aufgabe der gegenteiligen Ansicht im Beschluß vom 03.02.1997 und Rückkehr zur vorangegangenen differenzierten Betrachtung!) |
| OVG
Koblenz, Beschluß vom 02.10.97 (11587/97)
Ausgesetzt |
| VG
Schleswig, Urteil vom 06.08.97 (1 A 166/97)
Aufgehoben (bundesweit 1. Hauptsacheurteil; rechtskräftig!) § 2 der 2. BSE-SchutzVO ist wegen Fehlens einer Rechtsgrundlage unwirksam. Zwar handelt es sich bei BSE nach Auffassung der Kammer um eine Tierseuche i.S. des TierSG. Es liegt jedoch keine besondere Gefahr für Tierbestände im Sinne von § 79 I Nr. 2 TierSG vor, die den Verordnungsgeber zum Erlaß der in § 2 der Zweiten BSE-SchutzVO enthaltenen Regelung ermächtigen würde. Darüber hinaus liegen die Tatbestandsvoraussetzungen für ein Tötungsgebot gemäß § 21 Abs. 1 und Abs. 2 nicht vor. Aus den vorstehend genannten Gründen (Aussage Prof. Dr. Kaaden, daß selbst von infizierten Tieren, wenn es sie denn in der Bundesrepublik Deutschland gäbe, keine relevante Gefahr für Tierbestände ausginge) würde sich die in der Verordnung angeordnete allgemeine Tötungsanordnung auch als unverhältnismäßig erweisen, wenn entgegen der Auffassung des Gerichts die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage vorlägen. Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, an den auch der Verordnungsgeber gebunden ist, besagt, daß eine Maßnahme zur Erreichung des angestrebten Zweckes geeignet und erforderlich sein muß ... diese Voraussetzungen sind hier erkennbar nicht gegeben. |
| VG
Hamburg, Beschluß vom 18.06.97 (16 VG 2289/97)
Ausgesetzt (aufgehoben durch OVG Hamburg vom 28.11.1997) |
| OVG
Frankfurt/Oder, Beschluß vom 05.06.97 (4 B 65/97)
Ausgesetzt: Es bestehen ernstlich Zweifel, ob § 2 der Zweiten BSE-SchutzVO als Rechtsgrundlage für Anordnung, Rinder zu töten, sich im Rahmen der gesetzlichen Verordnungsermächtigung hält und rechtmäßig ist. |
| OVG
Schleswig, Beschluß vom 30.05.97 (5 M 47/97)
Antrag des Landkreises auf Zulassung der Beschwerde gegen die Aussetzung des Sofortvollzugs durch das VG abgelehnt |
| OVG
Münster, Beschluß vom 21.05.97 (13 B 561/97)
Aussetzung abgelehnt (abweichend zu Vorinstanz VG Düsseldorf vom 18.02.1997) |
| VG
Augsburg, Beschluß vom 15.05.97 (Au 4 S 97.579)
Aussetzung abgelehnt |
| OVG
Lüneburg, Beschluß vom 02.05.97 (3 M 2197/97)
Ausgesetzt: Die 2. BSE-SchutzVO ist aller Voraussicht nach nichtig. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand läßt sich nicht feststellen, daß es sich bei BSE um eine Tierseuche handelt. |
| OVG
Lüneburg, Beschluß vom 30.04.97 (3 M 2029/97)
Ausgesetzt (Begründung wie B. v. 02.05.98) |
| VGH
Kassel, Beschluß vom 25.04.97 (11 TG 1050/97)
Aussetzung abgelehnt: Der Senat hatte keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Tötungsgebots der Zweiten BSE-SchutzVO: "Es kann dahingestellt bleiben, inwieweit die Voraussetzungen für eine Maßregel nach § 24 Abs. 1, der Tötung der an der Seuche erkrankten oder verdächtigen Tieren vorliegt, da jedenfalls die in § 2 der Zweiten BSE-SchutzVO vorgesehene Tötung von Rindern ihre Grundlage als Maßregel nach dem Tierseuchengesetz in § 24 Abs. 2 TierSG findet. Denn insoweit durfte der Verordnungsgeber in Ausübung seiner Beurteilungsprärogative rechtmäßig davon ausgehen, daß die Tötung von Tieren, die für die Seuche empfänglich sind, zur Beseitigung von Infektionsherden erforderlich ist." Krit. Anm: Dies bedeutet letztlich: Die Tiere sind zwar weder an BSE erkrankt noch auch nur ansteckungsverdächtig i.S.v. § 1 Abs. 2 Nr. 7 TierSG, jedoch sie bilden gleichwohl einen "Infektionsherd"!? |
| VG
Schleswig, Beschluß vom 25.04.97 (1 B 58/97)
Ausgesetzt |
| OVG
Lüneburg, Beschluß vom 16.04.97 (3 M 2023/97)
Vorläufige Aussetzung (Zwischenentscheidung) |
| VG
Hannover, Beschluß vom 16.04.97 (11 B 2120/97)
Aussetzung abgelehnt |
| VG
Cottbus, Beschluß vom 15.04.97 (2 L 133/97)
Ausgesetzt |
| VG
Hannover, Beschluß vom 15.04.97 (11 B 2122/97)
Aussetzung abgelehnt |
| VG
Koblenz, Beschluß vom 11.04.97 (9 L 431/97.KO)
VG Koblenz, Beschluß vom 09.04.97 (9 L 349/97.KO) Aufhebung der zuvor durch B. v. 24.05.1996 gewährten Aussetzung nach Abänderungsantrag der Behörde gemäß § 80 VII VwGO wegen des OVG-Beschlusses vom 03.02.1997 |
| VG
Cottbus, Beschluß vom 21.03.97 (2 L 110/97)
Ausgesetzt |
| VG
Gießen, Beschluß vom 19.02.97 (7 G 145/97)
Ausgesetzt |
| VG
Düsseldorf, Beschluß vom 18.02.97 (25 L 628/97)
Ausgesetzt |
| VG
Dresden, Beschluß vom 18.02.97 (11 K 362/97)
Ausgesetzt |
| VGH
München, Beschluß vom 17.02.97 (25 ZE 97.493)
Aussetzung abgelehnt |
| VG
Hamburg, Beschluß vom 14.02.97 (16 VG 680/97)
Ausgesetzt |
| VG
Frankfurt, Beschluß vom 14.02.97 (5 G 359/97)
Aussetzung abgelehnt |
| VG
Sigmaringen, Beschluß vom 13.02.97 (8 K 365/97)
Ausgesetzt |
| VG
Kassel, Beschluß vom 13.02.97 (5 G 378/97)
Ausgesetzt (aufgehoben durch VGH Kassel vom 25.04.1997) |
| VG
Freiburg, Beschluß vom 12.02.97 (7 K 230/97)
Aussetzung abgelehnt (korrigiert durch VGH Mannheim noch am gleichen Tage!) |
| VGH
Mannheim, Beschluß vom 12.02.97 (7 S 430/97)
Ausgesetzt (Korrektur gegenüber VG Freiburg vom gleichen Tag!): Die BSE-SchutzVO durfte mangels Gefahr im Verzug i.S. des § 79 I a TierSG nur mit Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. Die fehlende Zustimmung führt zur Nichtigkeit der BSE-SchutzVO. Die Tötungsanordnung findet auch nicht unmittelbar im TierSG eine ausreichende Grundlage. |
| VG
Karlsruhe, Beschluß vom 12.02.97 (1 K 348/98)
Ausgesetzt (allerdings nur wegen fehlender Zustimmung des BRates zur VO!) |
| VG
Wiesbaden, Beschluß vom 12.02.97 (1 G 108/97)
Aussetzung abgelehnt (bestätigt durch VGH Kassel vom 25.04.1997) |
| VG
Schleswig, Beschluß vom 12.02.97 (1 B 18/97)
Ausgesetzt |
| OVG
Lüneburg, Beschluß vom 10.02.97 (3 M 856/97)
Ausgesetzt (Korrektur zu VG Braunschweig v. 31.01.1997): "Es spricht überwiegend dafür, daß die BSE-SchutzVO vom 27.01.1997 ... formell nicht ordnungsgemäß zustandegekommen ist. ... Nach § 79 I a TierSG hätte eine RVO ohne die Zustimmung des Bundesrates nur bei 'Gefahr im Verzuge' erlassen werden können. Bei der ... hier ... allein gebotenen summarischen Prüfung spricht Überwiegendes dafür, daß die tatsächlichen Voraussetzungen einer Gefahr im Verzuge bei Erlaß der RVO nicht vorgelegen haben. ... Die Frage der Zuständigkeit für den Erlaß der RVO, die das OVG Koblenz in seiner Entscheidung vom 03.02.1997 nicht näher geprüft hat, kann hier deshalb nicht offen bleiben, weil mit der getroffenen Tötungsanordnung, sofern sie vollzogen wird, in einer Vielzahl von Fällen im Lande Niedersachsen endgültige Tatsachen geschaffen werden, die sich später bei einer Nachprüfung der Verwaltungsentscheidung im Hauptsacheverfahren nicht wieder rückgängig machen lassen würden. |
| VG
München, Beschluß vom 07.02.97 (M 22 E 97.426 und 12 andere)
Aussetzung abgelehnt |
| OVG
Bautzen, Beschluß vom 05.02.97 (3 S 80/97)
Ausgesetzt (Korrektur zu VG Leipzig v. 05.02.1997) |
| VG
Leipzig, Beschluß vom 05.02.97 (5 K 188/97)
Aussetzung abgelehnt |
| VG
Chemnitz, Beschluß vom 05.02.97 (8 K 228/97)
Ausgesetzt |
| VG
Gera, Beschluß vom 04.02.97 (1 E 128/97)
Aussetzung abgelehnt |
| OVG
Koblenz, Beschluß vom 03.02.97 (6 B 11871/96)
Bestätigung des Sofortvollzugs (abweichend von Vorinstanz und bisheriger Rspr. desselben OVG-Senats!) wegen Inkrafttreten der BSE-Schutz-VO; revidiert durch "Umkehrbeschluß" des OVG Koblenz vom 02.10.1997! |
| VG
Cottbus, Beschluß vom 31.01.97 (2 L 28/97)
Ausgesetzt: "Spricht alles dafür, daß die Verfügung des Ag. sich nicht auf eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Ermächtigungsgrundlage stützen kann, da die Wirksamkeit der insoweit allein in Betracht kommenden BSE-SchutzVO vom 27.01.1997 hinsichtlich der dort in § 2 geregelten Tötungsanordnung erheblichen Bedenken begegnet. Dabei kann dahinstehen, ob die Verordnung formell ordnungsgemäß zustandegekommen ist, insbesondere ob die Voraussetzungen des § 79 I a TierSG für einen Erlaß der Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates vorlagen. Denn die Verordnung dürfte jedenfalls in materieller Hinsicht rechtswidrig sein." |
| VG
Braunschweig, Beschluß vom 31.01.97 (1 B 1024/97 u.a.)
Aussetzung abgelehnt; revidiert durch OVG Lüneburg, B. v. 10.02.1997 |
| VG
Braunschweig, Beschluß vom 31.01.97 (11 B 463/97)
Aussetzung abgelehnt |
| OVG
Koblenz, Beschluß vom 23.12.96 (6 B 11769/96)
Ausgesetzt: Entscheidung betraf - ebenso wie die beiden vorangegangenen - eine einzelfallbezogene Tötungsanordnung, wie sie in Rheinland-Pfalz auf Betreiben der dort zuständigen Ministerin Martini bereits 1996 - also noch vor dem "Fall Cindy" und der daraufhin erlassenen BSE-SchutzVO mit dem generellen Tötungsgebot für Importrinder aus GB und CH - ergangen sind. Das OVG hat den Vollzug dieser Tötungsanordnungen gestoppt und festgestellt, daß die Voraussetzungen des § 24 TierSG im konkreten Fall nicht gegeben war: "Ansteckungsverdächtig sind nach § 1 II Nr. 7 TierSG Tiere dann, wenn anzunehmen ist, daß sie den Ansteckungsstoff aufgenommen haben. Aus dieser - eine positive Feststellung gebietenden - Gesetzesformulierung folgt, daß es nicht reicht, wenn nicht mit letzter Sicherheit auszuschließen ist, daß ein Tier den Ansteckungsstoff aufgenommen hat. ... Als der wahrscheinlichste Übertragungsweg für die Rinderseuche BSE gilt die Verfütterung von kontaminiertem Tiermehl. Tatsachen, die darauf schließen lassen, daß an die Highland-Rinder der Antragsteller derartiges Tiermehl verfüttert worden ist, hat der Antragsgegner jedoch nur insoweit vorgetragen, als er sich auf die Herkunft der Tiere aus Großbritannien beruft. Es kann dahingestellt bleiben, inwieweit dieser Umstand für sich genommen generell geeignet wäre, einen Ansteckungsverdacht im Sinne des § 1 II Nr. 7 TierSG zu begründen; denn im vorliegenden Fall ist jedenfalls zu berücksichtigen, daß schottische Hochlandrinder im Streit sind. Außerdem sprechen weitere Indizien gegen einen Ansteckungsverdacht. Highland-Rinder sind Robustrinder, die im Normalfall allein aus ernährungsphysiologischen Gründen kein Kraftfutter erhalten, sondern als Weidetiere in der Landschaftspflege eingesetzt werden. Zudem werden bei normalem Verlauf der Aufzucht die Kälber nicht vorzeitig vom Muttertier getrennt und erhalten somit auch kein Ersatzfutter. Aus welchen Gründen trotz dieser rassespezifischen Besonderheiten, auf die sich der Antragsteller stets berufen hat, zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, daß an die streitbefangenen Rinder vor ihrer Ausfuhr aus Großbritannien dennoch (kontaminiertes) Tiermehl verfüttert worden ist, hat der Antragsgegner nicht dargelegt. Aber auch das weitere Argument der Beschwerde, die Herkunft eines Tieres aus Großbritannien reiche zur Annahme eines Ansteckungsverdachts bereits deshalb aus, weil es sich bei der Rinder-BSE um eine noch 'unerforschte' Seuche handele, vermag nicht zu überzeugen. Der Antragsteller hat Bescheinigungen des zuständigen britischen Ministeriums vorgelegt, daß die Tierbestände, aus denen seine - als Zuchttiere dauerhaft gekennzeichneten - Rinder stammen, bis in die letzte Zeit hinein BSE-frei waren. ..." |
| OVG
Koblenz, Beschluß vom 26.09.96 (6 B 11767/96)
Ausgesetzt |
| VG
Koblenz, Beschluß vom 24.05.96 (9 L 1709/96.KO)
Ausgesetzt (Bestätigt durch OVG Koblenz, B. v. 23.12.1996 - 6 B 11769/96 -) |