Rechtsprechungsübersicht BSE - Schlacht- und Verbringungsverbot
VG Schleswig, Urteil vom 28.07.99 (1 A 72/98)

Schlachtverbot aufgehoben (rechtskräftig seit 14.10.1999):

Das vom Beklagten ausgesprochene Schlachtverbot und die Versagung der Schlachterlaubnis sind rechtswidrig. ...

Entgegen der Auffassung des Beklagten stellen die §§ 18, 20 TierSG keine Rechtsgrundlage für das Schlachtverbot dar. ... Die genannten Normen stellen bereits deshalb keine Rechtsgrundlage für das Schlachtverbot dar, da nach der Rechtsprechung der Kammer aufgrund der fehlenden Ausbreitungstendenz von BSE keine besondere Seuchengefahr im Sinne von § 18 TierSG vorliegt. ... Die genannten Normen sind darüber hinaus auch keine Ermächtigung für den Erlaß eines Schlachtverbotes zum Schutz der menschlichen Gesundheit. Das Tierseuchengesetz dient gemäß § 1 Abs. 1 TierSG der Bekämpfung von Tierseuchen. Tierseuchen sind Seuchen, die von Tieren auf Tiere übertragen werden können. Das Tierseuchengesetz dienst damit der Abwehr von Gefahren für Tiere, nicht aber der Abwehr von Gefahren für Menschen, es dient nicht dem Verbraucherschutz (Rechtsprechungs-nachweis). Eine Ausnahme hiervon macht allein § 1 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 79 a TierSG, bei dem es ausdrücklich um den Schutz der Gesundheit von Menschen geht. Diese Norm ... ist hier jedoch nicht einschlägig.

Das Schlachtverbot kann auch nicht auf § 9 FlHG, § 5 Abs. 1 FlHV i.V.m. Anlage I Kapitel I Nr. 5 a gestützt werden. Ergibt die Schlachttieruntersuchung keinen Grund zur Beanstandung der Schlachtung, so hat der Untersucher gemäß § 9 FlHG die Schlachtung unter Anordnung der etwa zu beobachtenden besonderen Vorsichtsmaßregeln zu erlauben. Die Schlachterlaubnis ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 FlHV zu versagen, wenn ein Beanstandungsgrund nach Anlage 1 Kapitel I Nr. 5 oder 6 vorliegt. ... 

Diese Vorschriften sind keine Rechtsgrundlage für ein Schlachtverbot, das generell eine ganze Gruppe von Tieren betrifft. Sie können allenfalls eine Rechtsgrundlage für die Versagung der Schlachterlaubnis im Einzelfall darstellen. ... Eine Rechtsgrundlage für ein Schlachtverbot, welches unabhängig von einer Schlachttieruntersuchung eines konkreten, zur Schlachtung anstehenden Tieres ausgesprochen wird, bilden die genannten Rechtsvorschriften nicht. Das generell für die Original-Importtiere des Klägers ausgesprochene Schlachtverbot ist daher mangels Rechtsgrundlage rechtswidrig. Hieraus ergibt sich zugleich die Verpflichtung des Beklagten, die Schlachttieruntersuchung für die Tiere des Klägers entsprechend dessen Antrag ... durchzuführen und über die Schlachterlaubnis im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden, ohne dabei ein generelles Schlachtverbot zugrunde zu legen.

VG Augsburg, Urteil vom 12.05.99 (Au 7 K 99.285)

Aufgehoben:

Für das Verbot des beantragten Verbringens der Rinder des Klägers auf dessen Hof in ... Baden-Württemberg, fehlt es an einer wirksamen Rechtsgrundlage. ... Zwar liegen die Tatbestandsvoraussetzungen für das landesverordnungsrechtlich geregelte Verbringungsverbot (§ 3 Abs. 1 der Bayerischen BSE-VO vom 10.04.1996) vor, da die betroffenen, der F0-Generation angehörenden Rinder des Klägers aus ... Großbritannien stammen. Die Verbringungsverbotsregelung ... der Verordnung überschreitet jedoch nach Auffassung des Gerichts den Rahmen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage und ist damit nichtig.

§ 3 Abs. 1 Satz 1 der Bayerischen BSE-SchutzVO ... ist aber jedenfalls deswegen als rechtswidrig anzusehen, weil das Verbringungsverbot gegen den verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt und von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage nicht mehr gedeckt ist. Aufgrund der spezifischen Eigenschaften der BSE-Seuche erscheint die Normierung eines strikten Verbringungsverbotes nicht erforderlich, um Schaden für andere Tierbestände und damit letztlich auch für die Gesundheit der Bevölkerung abzuwenden.

VG Sigmaringen, Urteil vom 15.12.98 (4 K 2067/96)

Aufgehoben:

  • Das Verbringungs- und Schlachtverbot ist rechtswidrig, weil unverhältnismäßig: Die Anordnung darf nur erfolgen, wenn es sich um einen Standort seuchenkranker oder seuchenverdächtiger Tiere handelt. Diese Voraussetzungen sind insbesondere für die betroffenen Tiere der Rasse Original-Schweizer-Braunvieh nicht erfüllt.
  • Im übrigen ist die Anordnung eines Verbringungs- und Schlachtverbots bei der Existenz eines sog. BSE-Testes namens Prionics-Test unverhältnismäßig, da das Fleisch der geschlachteten Tiere sowie aber auch anderes Gewebe, insbesondere das Gehirn, das Rückenmark sowie andere BSE-verdächtige Organe, in relativ kurzer Zeit effektiv auf eine BSE-Erkrankung hin getestet werden können. Es besteht die Möglichkeit, das Fleisch vor der Freigabe zum Verkauf zu testen, so daß der Verbraucher keiner Gefährdung durch BSE-verseuchtes Fleisch ausgesetzt ist.
VG Augsburg, Beschluß vom 24.11.98 (Au 5 E 98.1650)

Antrag auf einstweilige Anordnung zur Ermöglichung der Verbringung von Rindern von Bayern nach Baden-Württemberg abgelehnt (anders das spätere Hauptsacheurteil des VG Augsburg vom 12.05.1999!)

VGH Mannheim, Beschluß vom 25.07.97 (7 S 1363/97)

Ausgesetzt (aus gleichen Gründen wie Zulassungsbeschluß vom 10.06.1997)

VGH Mannheim, Beschluß vom 10.06.97 (7 S 662/97)

Beschwerde gegen B. VG Sigmaringen v. 17.02.1997 wegen "ernstlicher Zweifel" bzgl. des Verbringungs- und Schlachtverbots zugelassen: 

  • TierSG keine Grundlage für Schlachtverbot;
  • Voraussetzungen für Verbringungsverbot verneint, weil kein konkreter Ansteckungsverdacht
VG Sigmaringen, Beschluß vom 17.02.97 (4 K 2068/97)

Aussetzung des generellen Schlachtverbots für Rinder aus Großbritannien oder der Schweiz abgelehnt (korrigiert durch VGH Mannheim, B. v. 10.06. und 25.07.1997!)

VG Stuttgart, Urteil vom 09.08.96 (4 K 1727/96)

Klageabweisung