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| VG
Stuttgart, Beschluß vom 05.05.99 (4 K 2244/98)
Einstellung der Hauptsache nach Erledigung durch Zeitablauf |
| VG
Stuttgart, Beschluß vom 13.01.99 (4 K 32/99)
Einstweilige Anordnung gegenüber Land BW, die Einfuhr eines Rindes aus der Schweiz zu ermöglichen:
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| VG
Stuttgart, Beschluß vom 21.12.98 (4 K 5848/98)
wie vorstehend |
| VG
Sigmaringen, Urteil vom 15.12.98 (4 K 1047/98)
Feststellung, daß die Einfuhr eines Rindes aus der Schweiz zulässig war und keiner Genehmigung bedurfte (Hauptsacheurteil zum Beschluß v. 15.02.1998): Das Einfuhrverbot der §§ 1 Satz 1, 2 Abs. 2 der Tierseuchenrechtlichen BSE-VO i.d.F. vom 06.09.1996 stand dem Import des Stierkalbes nicht entgegen, da diese Regelung nichtig ist. Das in der Tierseuchenrechtlichen BSE-VO verfügte generelle Einfuhrverbot von Rindern aus der Schweiz ist zur Seuchenbekämpfung ungeeignet und überdies im vorliegenden Fall unverhältnismäßig. |
| VGH
Mannheim, Beschluß vom 01.12.98 (10 S 2435/98)
Einstellung des Beschwerdeverfahrens gegen den Eilbeschluß des VG Stuttgart vom 03.06.1998 (4 K 2284/98) nach Erledigung durch Zeitablauf; Erfolgsaussichten des Antragsverfahrens - ohne das erledigende Ereignis - offen, aber Antragsgegner (Land BW) wäre "voraussichtlich mit seinen Argumenten insoweit gescheitert, als es um die Verhältnismäßigkeit der umstrittenen Nebenbestimmungen zur Einfuhrgenehmigung geht". |
| VGH
Mannheim, Beschluß vom 23.09.98 (10 S 1803/98)
Zulassung der Beschwerde gegen den Eilbeschluß des VG Stuttgart vom 03.06.1998 (4 K 2284/98), "da die Rechtssache besondere tatsächliche Schwierigkeiten im Hinblick auf die Risikoeinschätzung der Sömmerung aufwirft". |
| VG
Sigmaringen, Beschluß vom 19.06.98 (4 K 1048/98)
Einstweilige Anordnung zur Duldung des Imports (bestätigt durch Hauptsacheurteil vom 15.12.1998 (4 K 1047/98) Der Import des Stierkalbs aus der Schweiz ist aus gegenwärtiger Sicht nach Überzeugung des Gerichts gemäß § 22 Abs. 1 BmTierSSchV genehmigungsfrei. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. ... Der genehmigungsfreien Einfuhr steht auch nicht die Tierseuchenrechtliche BSE-VO in der novellierten Fassung vom 06.09.1996 entgegen. Ermächtigungsgrundlage für diese Rechtsverordnung ist § 7 Abs. 1 und 2 TierSG. Danach muß Ziel einer Rechtsverordnung die Seuchenbekämpfung sein. BSE ist aber nach derzeitiger Auffassung des Gerichts nicht als Seuche i.S. des TierSG anzusehen (Rechtsprechungsnachweise) ... Unabhängig von den obigen Ausführungen verstößt die Tierseuchenrechtliche BSE-VO, die keine Ausnahmeregelungen enthält, gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Ein generelles Import-Verbot ist nämlich nach gegenwärtiger Erkenntnislage zur Bekämpfung der BSE nicht erforderlich. Selbst bei offener Beurteilungssituation wäre im Wege der Interessenabwägung dem Antrag des Antragstellers stattzugeben. Denn vom Import eines Tieres zu Zuchtzwecken geht für die hiesigen Tierbestände keine Gefahr aus. Da der Stier lediglich zur Zucht verwendet werden soll und eine horizontale Verbreitung der BSE nahezu mit Sicherheit ausscheidet, besteht zum genehmigungsfreien Import von Sperma zur künstlichen Besamung kein Unterschied im Gefahrenpotential. Der Stier ist naturgemäß an einer denkbaren Gefährdung durch eine maternale Übertragung der Erkrankung nicht beteiligt. Für eine Übertragung von BSE über Spermien bestehen aus gegenwärtiger Sicht keinerlei Anhaltspunkte. Einer etwaigen Restgefahr ist im vorliegenden Fall zudem durch andere, bereits angeordnete behördliche Maßnahmen Rechnung getragen. ... Ein Importverbot bietet demgegenüber im vorliegenden Fall keine wesentlichen Vorteile. |
| VG
Stuttgart, Beschluß vom 03.06.98 (4 K 2284/98)
Einstweilige Anordnung zur Duldung der Sömmerung ohne folgende streitige Nebenbestimmungen:
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| VG
Freiburg, Urteile vom 17.09.97 (2 K 1085/95 und 2 K 1405/96)
Aufhebung des pauschalen Importverbots bzw. Verpflichtung des Landes BW zur Erteilung einer Genehmigung zur vorübergehenden Einfuhr Schweizer Rinder zum Zwecke der Sömmerung:
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| VG
Stuttgart, Urteil vom 09.08.96 (4 K 1727/96)
Abweisung der Klage auf Erteilung einer Importgenehmigung für die "Sömmerung" von Schweizer Rindern |