Rechtsprechungsübersicht BSE - Importsperre 
VG Stuttgart, Beschluß vom 05.05.99 (4 K 2244/98)

Einstellung der Hauptsache nach Erledigung durch Zeitablauf

VG Stuttgart, Beschluß vom 13.01.99 (4 K 32/99)

Einstweilige Anordnung gegenüber Land BW, die Einfuhr eines Rindes aus der Schweiz zu ermöglichen:

  • Das Gericht ist davon überzeugt, daß ein Obsiegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren äußerst wahrscheinlich ist. Ein Anspruch auf Einfuhr des Rindes ergibt sich für den Antragsteller aus § 22 Abs. 1 BmTierSSchV. Nach dieser Vorschrift bedarf es für die Einfuhr von Tieren aus Drittländern dann keiner Genehmigung, wenn bestimmte Entscheidungen der EG vom BMELF im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden sind. Dies ist hinsichtlich der in § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BmTierSSchV genannten Entscheidung hinsichtlich der Schweiz durch die Entscheidung des Rates vom 21.12.1976 (79/542/EWG) und durch die Entscheidung der Kommission vom 17.10.1996 (72/642/EG) und durch die Bekanntmachung im Bundesanzeiger (1998, Nr. 47, 3188) geschehen.
  • Dieser genehmigungsfreien Einfuhr steht auch nicht die Tierseuchenrechtliche BSE-Verordnung in der Fassung vom 06.09.1996 entgegen: Es bestehen bereits Bedenken gegen die Einstufung von BSE als Tierseuche im Sinne des TierSG. ...
  • Die Tierseuchenrechtliche BSE-VO verstößt nämlich jedenfalls gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: Die Verordnung, welche keinerlei Differenzierungs- und Ausnahmemöglichkeiten enthält, müßte zur Bekämpfung von den Viehbeständen in der Bundesrepublik drohenden seuchenrechtlichen Gefahren geeignet, erforderlich und notwendig sein. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. 
VG Stuttgart, Beschluß vom 21.12.98 (4 K 5848/98)

wie vorstehend

VG Sigmaringen, Urteil vom 15.12.98 (4 K 1047/98)

Feststellung, daß die Einfuhr eines Rindes aus der Schweiz zulässig war und keiner Genehmigung bedurfte (Hauptsacheurteil zum Beschluß v. 15.02.1998):

Das Einfuhrverbot der §§ 1 Satz 1, 2 Abs. 2 der Tierseuchenrechtlichen BSE-VO i.d.F. vom 06.09.1996 stand dem Import des Stierkalbes nicht entgegen, da diese Regelung nichtig ist. Das in der Tierseuchenrechtlichen BSE-VO verfügte generelle Einfuhrverbot von Rindern aus der Schweiz ist zur Seuchenbekämpfung ungeeignet und überdies im vorliegenden Fall unverhältnismäßig.

VGH Mannheim, Beschluß vom 01.12.98 (10 S 2435/98)

Einstellung des Beschwerdeverfahrens gegen den Eilbeschluß des VG Stuttgart vom 03.06.1998 (4 K 2284/98) nach Erledigung durch Zeitablauf; Erfolgsaussichten des Antragsverfahrens - ohne das erledigende Ereignis - offen, aber Antragsgegner (Land BW) wäre "voraussichtlich mit seinen Argumenten insoweit gescheitert, als es um die Verhältnismäßigkeit der umstrittenen Nebenbestimmungen zur Einfuhrgenehmigung geht".

VGH Mannheim, Beschluß vom 23.09.98 (10 S 1803/98)

Zulassung der Beschwerde gegen den Eilbeschluß des VG Stuttgart vom 03.06.1998 (4 K 2284/98), "da die Rechtssache besondere tatsächliche Schwierigkeiten im Hinblick auf die Risikoeinschätzung der Sömmerung aufwirft".

VG Sigmaringen, Beschluß vom 19.06.98 (4 K 1048/98)

Einstweilige Anordnung zur Duldung des Imports (bestätigt durch Hauptsacheurteil vom 15.12.1998 (4 K 1047/98)

Der Import des Stierkalbs aus der Schweiz ist aus gegenwärtiger Sicht nach Überzeugung des Gerichts gemäß § 22 Abs. 1 BmTierSSchV genehmigungsfrei. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. ...

Der genehmigungsfreien Einfuhr steht auch nicht die Tierseuchenrechtliche BSE-VO in der novellierten Fassung vom 06.09.1996 entgegen. Ermächtigungsgrundlage für diese Rechtsverordnung ist § 7 Abs. 1 und 2 TierSG. Danach muß Ziel einer Rechtsverordnung die Seuchenbekämpfung sein. BSE ist aber nach derzeitiger Auffassung des Gerichts nicht als Seuche i.S. des TierSG anzusehen (Rechtsprechungsnachweise) ...

Unabhängig von den obigen Ausführungen verstößt die Tierseuchenrechtliche BSE-VO, die keine Ausnahmeregelungen enthält, gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Ein generelles Import-Verbot ist nämlich nach gegenwärtiger Erkenntnislage zur Bekämpfung der BSE nicht erforderlich.

Selbst bei offener Beurteilungssituation wäre im Wege der Interessenabwägung dem Antrag des Antragstellers stattzugeben. Denn vom Import eines Tieres zu Zuchtzwecken geht für die hiesigen Tierbestände keine Gefahr aus. Da der Stier lediglich zur Zucht verwendet werden soll und eine horizontale Verbreitung der BSE nahezu mit Sicherheit ausscheidet, besteht zum genehmigungsfreien Import von Sperma zur künstlichen Besamung kein Unterschied im Gefahrenpotential. Der Stier ist naturgemäß an einer denkbaren Gefährdung durch eine maternale Übertragung der Erkrankung nicht beteiligt. Für eine Übertragung von BSE über Spermien bestehen aus gegenwärtiger Sicht keinerlei Anhaltspunkte.

Einer etwaigen Restgefahr ist im vorliegenden Fall zudem durch andere, bereits angeordnete behördliche Maßnahmen Rechnung getragen. ... Ein Importverbot bietet demgegenüber im vorliegenden Fall keine wesentlichen Vorteile.

VG Stuttgart, Beschluß vom 03.06.98 (4 K 2284/98)

Einstweilige Anordnung zur Duldung der Sömmerung ohne folgende streitige Nebenbestimmungen:

  • Beschränkung auf Tiere, die nach dem 31.12.1994 geboren sind
  • Verpflichtung zur Separierung von deutschen Rindern
VG Freiburg, Urteile vom 17.09.97 (2 K 1085/95 und 2 K 1405/96)

Aufhebung des pauschalen Importverbots bzw. Verpflichtung des Landes BW zur Erteilung einer Genehmigung zur vorübergehenden Einfuhr Schweizer Rinder zum Zwecke der Sömmerung:

  • Die tierseuchenrechtliche BSE-VO vom 28.03.1996 (BAnz. S. 3817) i.d.F. der ÄnderungsVO vom 06.09.1996 (BAnz. S. 10477) ist nichtig und daher die allein auf diese VO gestützte Versagung der beantragten Einfuhrgenehmigung rechtswidrig.
  • BSE ist aber nach Auffassung der Kammer nicht als Tierseuche i.S.d. TierSG anzusehen (wird ausführlich über sieben Seiten begründet!).
  • Ergänzend weist die Kammer darauf hin, daß die tierseuchenrechtliche BSE-VO wohl auch dann nicht auf § 7 Abs. 1 TierSG gestützt werden könnte, wenn man BSE als Seuche i.S.d. TierSG ansehen würde. Zum einen bestehen Bedenken, ob das generelle Einfuhrverbot von Rindern aus der Schweiz geeignet und erforderlich zum Schutz vor Tierseuchen - wie es § 7 Abs. 1 TierSG voraussetzt - ist. ...
  • Erst recht bestehen nach Auffassung der Kammer Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit (im engeren Sinne) der Tierseuchenrechtlichen BSE-Verordnung. Denn es erscheint in Anbetracht der Tatsache, daß eine Übertragung von BSE-Erregern von einem Tier zum andern fast ausgeschlossen werden kann, unverhältnismäßig, die Einfuhr generell und ohne Ausnahmen zu verbieten.
    • Außerdem ist die Tierseuchenrechtliche BSE-Verordnung bereits wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot nichtig, nachdem der Verordnungsgeber mit § 7 Abs. 1 TierSG die falsche Norm als Ermächtigungsgrundlage zitiert. Auf die Frage, ob die Tierseuchenrechtliche BSE-Verordnung wirksam auf § 79 a Abs. 1 TierSG hätte gestützt werden können, kommt es daher nicht an.
    VG Stuttgart, Urteil vom 09.08.96 (4 K 1727/96)

    Abweisung der Klage auf Erteilung einer Importgenehmigung für die "Sömmerung" von Schweizer Rindern